Neuer Abschreibungserlass
Jetzt Steuervorteile durch IT-Modernisierung sichern
Digitalisierung ist das Stichwort für zeitgemäße Unternehmensorganisation, ganz gleich ob groß oder klein! Denn die zunehmend rasante Beschleunigung der Arbeitswelt hat auch die Anforderungen der Kunden und Interessenten verändert. Zukunfts- und Wettbewerbsfähigkeit ist stark in den Fokus gerückt. Die Corona-Pandemie hat die Digitalisierung in vielen Bereichen sogar noch weiter vorangetrieben.
Obwohl Computer und ihre Software meistens schon die betrieblichen Abläufe bestimmen, wird die Digitalisierung sämtlicher Arbeitsabläufe immer noch vernachlässigt. Oder die IT-Komponenten sind nicht gut aufeinander abgestimmt, schlecht gewartet oder veraltet. Das wirkt sich nachteilig auf die Leistungsfähigkeit und Produktivität aus und kann sogar zu Sicherheitsproblemen oder Netzwerkausfällen führen.
Viele Firmen wissen zwar um die Notwendigkeit der Modernisierung ihrer IT – jedoch zögern sie noch, etwa aus finanzwirtschaftlichen Gründen. Den Anstoß jetzt doch zu handeln gibt ein neuer BMF-Erlass der Finanzverwaltung des Bundes.
Die neue BMF-Regel kurz erklärt:
Nach der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung betrug die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von Computerhardware und Software drei Jahre und konnte auch erst nach drei Jahren abgeschrieben werden. Tatsächlich sieht das in der Praxis oft anders aus. Denn durch den technologischen Fortschritt und die zunehmende Digitalisierung unterliegen digitale Wirtschaftsgüter einem immer schnelleren Wandel und somit kürzeren Nutzungsdauer.
Daher hat die Finanzverwaltung die Regelungen mit dem BMF-Schreiben vom 26. Februar 2021 (überarbeitetet am 22.02.2022) an die tatsächlichen Verhältnisse angepasst: Die ca. 20 Jahre geltende dreijährige Abschreibungsdauer wurde auf ein Jahr gekürzt. Damit können Computerhardware sowie Betriebs- und Anwendersoftware noch im Jahr der Anschaffung, also sofort abgeschrieben werden.
Für welche Hard- und Software gilt die neue BMF-Reglung?
Zum Kernbereich der Digitalisierung rechnet die Finanzverwaltung Computerhardware (einschließlich der dazu gehörenden Peripheriegeräte) sowie die für die Dateneingabe und -verarbeitung erforderliche Betriebs- und Anwendersoftware zu.
Hardware
- Computer
- Desktop-Computer
- Notebook-Computer
- Desktop-Thin-Clients,
- Workstations
- Dockingstations
- Externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte (Small-Scale-Server),
- Externe Netzteile sowie Peripheriegeräte
Software
- Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung. Dazu gehören auch die nicht technisch physikalischen Anwendungsprogramme eines Systems zur Datenverarbeitung, sowie neben Standardanwendungen auch auf den individuellen Nutzer abgestimmte Anwendungen wie ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung.
Ein guter Zeitpunkt die IT zu modernisieren
Systemschub, der Klaes-eigene IT-Service aus Bad Neuenahr rät jetzt die verbesserten Steuerabschreibungsregeln zu nutzen und die IT-Systeme auf Vordermann zu bringen, um dem digitalen Wandel standzuhalten. Angefangen beim Vertrieb über Auftragsbearbeitung, Planung & Beschaffung, Produktion, Versand, Rechnungswesen bis hin zu Leitung & Verwaltung: Moderne Hard- und Softwarelösungen ermöglichen intelligente Unternehmensorganisation der Arbeitsabläufe - unabhängig von der Größe des Betriebs. Nur so können sich Unternehmen ihre Wettbewerbs- und Zukunftsfähigkeit nachhaltig sichern. Auch weitere Plattformen spielen eine Rolle: Mobil, Web und Cloud.
Dank der neuen Abschreibungsregeln des Bundesfinanzministeriums wird die Beschaffung und Einführung digitaler Wirtschaftsgüter erleichtert, da die Anschaffungs- oder Herstellungskosten im gleichen Jahr komplett abgeschrieben werden können.
Ein Beispiel: Ein Fensterbauunternehmen kauft dieses Jahr eine neue Computerausrüstung für einen verbesserten Workflow mit passender Software für sämtliche Verwaltungs- und Prozesssteuerungen und plant eine Nutzungsdauer von fünf Jahren ein. Dann kann es dieses Jahr 2021 den gesamten Kaufbetrag schon vor Ende der Nutzungszeit abschreiben.
Steuern sparen mittels Abschreibungen
Mittels Abschreibungen lässt sich der Gewinn effektiv mindern, um Steuern zu sparen. Das Ausnutzen möglicher Abschreibungen kann den Unternehmenserfolg maßgeblich fördern. Die Steuerbelastung im Anschaffungsjahr sinkt, was wiederum die Liquidation verbessert.
Der neue BMF-Erlass gilt für sämtliche Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden.
Die Regelung beinhaltet auch die Möglichkeit Restbuchwerte aus den Vorjahren mit dreijähriger Abschreibungsdauer im Jahr 2021 voll abzuschreiben oder diese weiterhin über die Restnutzungsdauer zu verteilen.
Digitalisieren mit Plan
Nicht alles, was aktuell gerade angesagt ist, ist passend für ein jedes Unternehmen. Eine der wesentlichen Aufgaben am Anfang ist es deshalb, den firmeneigenen Workflow zu checken und herauszufinden was wirklich sein muss und dann planmäßig vorzugehen.
Deshalb rät Systemschub powered by Klaes auch an dieser Stelle zu einer professionellen Beratung und Betreuung. Denn das richtige Wissen und das nötige technische Know-how sind entscheidend für die erfolgreiche Analyse und die anschließende Umsetzung und Betreuung.